19 BetmG). Die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG (Anstalten treffen) werden durch die Tathandlungen der Bst. a bis f konsumiert (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 162 zu Art. 19 BetmG). Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vorliegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt.