Im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes besteht das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes. Das Tatbestandsmerkmal des grossen Umsatzes bezieht sich auf den finanziellen Bruttoerlös, den das Bundesgericht (in BGE 117 IV 63, E. 2a und BGE 129 IV 188, E. 3.1.3) auf einen Betrag in der Grössenordnung von CHF 100'000.00 bestimmt hat. Gegenstand des erheblichen Gewinnes ist der finanzielle Vorteil, d.h. der Nettoerlös, der sich aus den Drogengeschäften ergibt. Erheblich ist ein Gewinn, wenn dieser den Betrag von CHF 10'000.00 erreicht (BGE 129 IV 253, E. 2.2).