Eine «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann dabei genügen. Wesentlich für die Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 116 IV 319). Beim Drogenhandel muss zudem eine qualifizierte Gewerbsmässigkeit vorliegen (BGE 129 IV 188, E. 3.1.3; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 213 zu Art. 19 BetmG). Im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes besteht das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinnes.