SR 311.0]). Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er (a) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann oder auch (c) durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Abs. 2 BetmG). 11.2 Mengenmässige Qualifikation Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt gemäss