11. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG 11.1 Allgemein Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt erwirbt, besitzt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]).