Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, muss davon ausgegangen werden, dass er während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz Drogen konsumierte. Auf die erst ganz am Schluss angepasste Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die er dann im Berufungsverfahren wiederholte, kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte gibt keine Gründe für diese Aussageänderung an. Entgegen der Anklageschrift ist jedoch als Beginn des Tatzeitraums nicht ca. Mai 2016, sondern in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 29. Juni 2016 Ende Juni 2016 anzunehmen.