Die Verwendung von mittleren Zahlen, beispielweise ein Verkaufspreis von CHF 80.00 bei einem Einkaufspreis von CHF 55.00, ergibt einen Gewinn von CHF 10‘000.00. Es ist von der für den Beschuldigten günstigsten Variante auszugehen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte mit dem Verkauf von Drogen einen Gewinn unter CHF 10.000.00 erzielte. 10.8 Zum Drogenkonsum (Zeitraum) Dass der Beschuldigte Kokain und Haschisch konsumierte, bestreitet er nicht (anstatt vieler Aussagen: pag. 219 Z. 465 ff.). Die Verteidigung verlangt jedoch eine Überprüfung des Zeitraums, in dem er dies getan haben soll.