Dies ist auch der zitierten Rechtsprechung (Urteil SK 15 298 der 2. Strafkammer vom 1. März 2016) nicht zu entnehmen. Vorliegend wird der Beweis, dass der Beschuldigte in grossem Umfang mit Drogen handelte anhand seiner Aussagen, die sich mit zahlreichen Indizien decken, erbracht. Für die Berechnung der Menge an reinem Kokain geht die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten von dem tiefsten Reinheitsgehalt bei den sichergestellten Mengen aus. Es ist auf den Kokainbasenwert abzustellen (vgl. dazu unten Ziff. III.11.2).