Von dem insgesamt 700 Gramm erworbenen Kokaingemisch verbleibt somit eine Menge von 65 Gramm. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er diese für seinen Eigenkonsum verwendete. Diese Menge wäre bei den letzten Angaben des Beschuldigten, wonach er jeden Tag ein halbes oder ein Gramm konsumierte (pag. 1190 Z. 10) in einem Tatzeitraum von etwa acht Wochen auch realistisch. Entgegen der Ansicht der Verteidigung, ist es nicht notwendig, dass die Abnehmer der verkauften Drogen alle bekannt sind. Dies ist auch der zitierten Rechtsprechung (Urteil SK 15 298 der 2. Strafkammer vom 1. März 2016) nicht zu entnehmen.