gehört zu haben. Die Kammer nimmt an, dass der Beschuldigte tatsächlich Kokain 24 verteilte, wobei die Menge offengelassen werden muss. Der Beschuldigte gab auch an anderen Stellen zu Protokoll, dass er jeweils Kokain verschenkt habe, auch als Gegenleistung für beispielsweise Übernachtungen oder Alkohol (pag. 190 Z. 258 f.; pag. 213 Z. 268, pag. 1192 Z. 8 f.). Der Beschuldigte vermochte folglich durch das Verschenken von Kokain verschiedene seiner Bedürfnisse zu befriedigen. Er musste hierfür eine nicht unerhebliche Menge an Kokain aufwenden.