Gemäss Anklage und Vorinstanz soll der Beschuldigte zudem 100 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer verschafft bzw. verschenkt haben. Dieser Anklagepunkt beruht insbesondere auf der Behauptung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017, er habe am 24. Dezember 2016 im Restaurant H.________ etwa 100 Gramm Kokain verteilt (pag. 198 Z. 532 ff.). Der Beschuldigte erstellte eine Liste mit Namen von damals angeblich anwesenden Personen (pag. 205). Wie bereits erwähnt, konnten Untersuchungen der Polizei diese Schilderung weder eindeutig bestätigen noch widerlegen (pag. 114 f.). Immerhin gaben die von der Polizei befragten Personen an, gerüchteweise von der Verteilaktion des Beschuldigten