Es ist somit schwer zu sagen, von welcher für den Eigenkonsum bestimmten Menge auszugehen ist. Der Beschuldigte hatte am 24. Februar 2017 mit deutlicher Formulierung ausgesagt: «Ganz sicher habe ich 400 Gramm Kokain verkauft» (pag. 190 Z. 258 f.). Diese Grösse erscheint auch in Anbetracht der Umstände als logisch. Der Beschuldigte war offenbar im angeklagten Zeitraum von rund zwei Monaten ständig mit dem Drogenhandel befasst, was schon seine zahlreichen Anhaltungen beim Restaurant H.________ aufzeigen. Gemäss Anklage und Vorinstanz soll der Beschuldigte zudem 100 Gramm Kokaingemisch an unbekannte Abnehmer verschafft bzw. verschenkt haben.