Menge er verkaufte bzw. verkaufen wollte oder an andere abgab. Die Vorinstanz nahm an, dass der Beschuldigte 400 Gramm an unbekannte Abnehmer verkaufte, er 100 Gramm verschenkte und 135 Gramm der verbleibenden 200 Gramm bei ihm sichergestellt worden seien (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung). Eine Ausscheidung der zum Eigenkonsum bestimmten Menge hatte sie nicht vorgenommen. Am 11. Januar 2017 hatte der Beschuldigte gesagt, er konsumiere jeden Tag 3 bis 4 Gramm. Am 11. Februar 2017 wiederum waren es 5-6 Gramm pro Tag, wobei er ein bis zwei Mal pro Woche nicht konsumiere (pag. 24 Z. 110 ff.). Am 24. Februar 2017 sprach er dann von einem Konsum von 5 Gramm pro Tag (pag. 189 Z. 220).