Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die 60 Gramm Kokain, die der Beschuldigte gemäss Aussage von F.________ und seinen eigenen am 28. Januar 2017 besass, ebenfalls in die Gesamtmenge von 700 Gramm fallen müssen und nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Die Tatsache, dass der Beschuldigte am 28. Januar 2017 unbestrittenermassen im Besitz von 60 Gramm Kokain war, spricht im Übrigen ebenfalls für den mehrmaligen Bezug von grösseren, d.h. eben von 100 Gramm-Portionen, von Kokain. Schwierig zu beantworten ist die Frage, welche Menge der Beschuldigte von diesen 700 Gramm für seinen Eigenkonsum verwendet hatte bzw. hätte und welche