23 chen. Es muss auf die Mengenangabe von 700 Gramm Kokaingemisch abgestellt werden. Eine geringere Menge kann vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Anders als die Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass die 60 Gramm Kokain, die der Beschuldigte gemäss Aussage von F.________ und seinen eigenen am 28. Januar 2017 besass, ebenfalls in die Gesamtmenge von 700 Gramm fallen müssen und nicht zusätzlich berücksichtigt werden können.