Es handelt sich dennoch nicht um ein zufälliges Abstellen auf die höchsten Mengenangaben zu Ungunsten des Beschuldigten. Vielmehr sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass eine durch den Beschuldigten erworbene Kokainmenge von insgesamt 700 Gramm von seinen zwei Lieferanten im angeklagten Zeitraum der Wahrheit immer noch zu Gunsten des Beschuldigten sehr nahe kommt. Wie bereits erwähnt, ist die zuletzt vom Beschuldigten behauptete gesamte gekaufte Menge von 180 Gramm Kokaingemisch unrealistisch.