Zur Drogenmenge Wie bereits ausgeführt, erachtet die Kammer die Angaben des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 24. Februar 2017 zum mengenmässigen Umfang seines Kokainhandels am plausibelsten (Ziff. II.10.4.3). Es ist glaubhaft, dass er sich die genauen Mengen – d.h. was er verkaufte, was er konsumierte etc. – nicht notierte und daher nicht im Detail Auskunft zu geben vermochte. Es handelt sich dennoch nicht um ein zufälliges Abstellen auf die höchsten Mengenangaben zu Ungunsten des Beschuldigten.