Diese Menge stimmt mit der Behauptung des Beschuldigten nach seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017 überein. Nicht plausibel erklären konnte D.________ jedoch, weshalb er in seinem Verfahren zuletzt von einer verkauften Menge von 280 Gramm gesprochen hatte (pag. 1186 Z. 9 ff.). Plausibel erscheinen immerhin die Preisangaben zwischen CHF 55.00 bis CHF 65.00 pro Gramm. Dies sagte der Beschuldigte etwa gleich (pag. 194 Z. 388 f.). 10.6 Zur Drogenmenge