Seine Aussagen sind mit Vorsicht zu würdigen. Zum einem ist gegen ihn selbst ein Strafverfahren hängig und er belastet sich mit den Mengenangaben betreffend des an den Beschuldigten verkauften Kokains selbst. Ausserdem hatten der Beschuldigte und er vor der Einvernahme die Möglichkeit, sich abzusprechen (vgl. pag. 1184 Z. 32). D.________ behauptete, der Beschuldigte habe bei ihm 8 bis 9 Mal, jeweils 10 und das letzte Mal 100 Gramm, insgesamt 180 bis 190 Gramm Kokaingemisch gekauft (pag. 1185 Z. 12 ff.). Diese Menge stimmt mit der Behauptung des Beschuldigten nach seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017 überein.