22 keine Gründe ersichtlich, weshalb auf seine Angaben nicht abgestellt werden könnte. Allerdings sind sie zur Beantwortung der relevanten Beweiswürdigungsfragen auch nur beschränkt hilfreich. 10.5.3 D.________ D.________ räumte anlässlich seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung ein, dass er dem Beschuldigten zwischen Dezember 2016 und Februar 2017 mehrmals Kokain verkauft habe (pag. 1184 f. Z. 37 ff.). Seine Aussagen sind mit Vorsicht zu würdigen.