Auch er war Kokainkonsument und hatte beim Beschuldigten Drogen gekauft. Er sagte, der Beschuldigte habe ihm zwischendurch Kokain spendiert. Grössere Mengen Kokain habe er nie gesehen (pag. 170 Z. 90 f.). Er habe mehrmals mitbekommen, dass der Beschuldigte mit jemandem Kontakt hatte, wo es etwa um 5 Gramm Kokain für CHF 500.00 ging (pag. 170 Z. 97 f.). Im H.________ habe ihm der Beschuldigte einmal für CHF 50.00 und einmal für CHF 100.00 Kokain verkauft (pag. 170 Z. 114 f.). Diese Aussagen von C.________ wirken glaubhaft. Denn er belastete den Beschuldigten nicht übermässig, versuchte aber auch nicht ihn zu entlasten. Es sind