Z. 297 ff.). Der Beschuldigte stritt dies vehement ab (pag. 216 Z. 350 ff., pag. 487 Z. 207 f., pag. 907 Z. 45). Er meinte wiederholt, er habe nur 60 Gramm bei sich gehabt (pag. 488 Z. 213, pag. 908 Z. 1). Beiden Aussagen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte an diesem Tag eine grössere Menge Kokain dabei hatte. Dass dies wie von F.________ behauptet tatsächlich ein halbes Kilo war, ist zweifelhaft. Unter den gegebenen Umständen kann nicht einzig auf die Aussage von F.________ abgestellt werden.