Er musste somit über ein nicht unwesentliches Einkommen aus Drogenhandel verfügen. Das bedeutet, dass er eine grössere Menge als lediglich 20 bis 30 Gramm verkauft haben muss (mehr zur genauen Menge vgl. unten Ziff. II.10.5). 10.5 Relevante Aussagen anderer Personen 10.5.1 F.________ F.________ war Kokainkonsumentin und Klientin des Beschuldigten. Sie war aufgrund eines Sexualdelikts, das der Beschuldigte angeblich gegen sie begangen habe, am Strafverfahren in erster Instanz beteiligt. Auf den Beschuldigten war sie folglich von vornherein nicht gut zu sprechen.