Keine dieser Wirkungen steht wahrheitsgetreuen Aussagen grundsätzlich entgegen. Zudem behauptete der Beschuldigte nicht, auch den Brief, die Wahrheit sagen zu wollen, unter Drogeneinfluss geschrieben zu haben und wiederholte dieselben selbstbelastenden Aussagen ebenfalls ohne Drogeneinfluss rund einen Monat später (vgl. pag. 1192 Z. 16 ff.). Weder der Staatsanwalt noch die an der Einvernahme vom 24. Februar 2017 anwesende Verteidigung bemerkten etwas, das auf Drogeneinfluss des Beschuldigten hingedeutet hätte. Eine Falschaussage aufgrund von Crystal-Meth-Konsum erscheint offensichtlich als Schutzbehauptung.