Es ist allerdings beachtlich, dass sie für die Richtigkeit der Angaben vom 24. Februar 2017 sprechen bzw. diese nicht in Zweifel ziehen. Später behauptete der Beschuldigte durchgehend bis ins Berufungsverfahren, er habe am 24. Februar 2017 aufgrund eines Konsum von Crystal Meth vor der Einvernahme im Gefängnis falsche Aussagen gemacht (z.B. pag. 1190 Z. 37 ff.). Gemäss Journalauszug des Regionalgefängnisses Bern vom 1. März 2017 behauptete der Beschuldigte, sein Mitinsasse B. solle in der Zelle Crystal Meth geraucht haben. Dieser wiederum sagte, Mitinsasse O. habe Crystal Meth geraucht und es befinde sich noch Crystal Meth in der Zelle.