191 f. Z. 306 ff.). Er sagte, er sei bereit, der Polizei deren Adressen zu zeigen (pag. 192 Z. 337 f.). Am 22. März 2017 bezeichnete der Beschuldigte sodann gegenüber der Bieler Polizei zwei Adressen, an denen sein Drogenlieferant D.________ sowie dessen Freundin E.________ unter Sicherstellung von Kokain verhaftet werden konnten (Akten PEN 18 235, pag. 299 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung von 23. August 2017 hat D.________ eingeräumt, dem Beschuldigten mehrmals Kokain verkauft zu haben (pag. 1185 Z. 1 ff.). Glaubhaft wirkt die Aussage des Be-