Dass er damit rechnete, aufgrund der Aussage sofort aus der Haft entlassen zu werden, ist aus seiner Aussage nicht ersichtlich. Zudem war der Beschuldigte damals anwaltlich vertreten und beraten, sodass ihm die Unmöglichkeit einer sofortigen Haftentlassung bewusst sein musste. Nach Ansicht der Kammer ist es ausgeschlossen, dass der Beschuldigte aufgrund einer falschen Hoffnung auf Haftentlassung eine falsche selbstbelastende Aussage gemacht hätte. Der Beschuldigte gab in dieser Einvernahme sodann an, seit Mai 2016 in der Schweiz zu sein und Mitte Dezember 2016 habe er angefangen Drogen zu verkaufen (pag. 185 Z. 68 ff.). Er habe sich nicht notiert, was er verkauft habe. Gestartet