18 ser für ihn alles so schnell wie möglich zu erledigen, statt dass er drei Monate in Haft bleibe und der Staatsanwalt die Untersuchung machen müsse. Es sei besser seine Strafe entgegen zu nehmen (pag. 185 Z. 53 ff., so auch pag. 198 Z. 566 ff.). Daraus ist zu folgern, dass der Beschuldigte offenbar hoffte, die Strafuntersuchung durch seine Aussage zu verkürzen und allenfalls seine Strafe schneller absitzen zu können. Dass er damit rechnete, aufgrund der Aussage sofort aus der Haft entlassen zu werden, ist aus seiner Aussage nicht ersichtlich.