190 Z. 243) und «Tayssan» (gemeint ist D.________) ihm seine Freundin mitschickte (pag. 192 Z. 326 f.) ergibt sich hier ein stimmiges Gesamtbild, das deutlich auf eine Verstrickung des Beschuldigten im Drogenhandel hinweist. 10.4.3 Einvernahme vom 24. Februar 2017 Am 24. Februar 2017 wurde der Beschuldigte auf seinen eigenen Wunsch durch den zuständigen Staatsanwalt einvernommen (pag. 183 ff.). Der Beschuldigte hatte am 20. Februar 2017 aus der Untersuchungshaft einen handschriftlichen Brief verfasst oder allenfalls verfassen lassen. Er schrieb, er habe entschieden, dem Staatsanwalt die ganze Wahrheit zu erzählen und zu kooperieren.