___ (vgl. Anzeigerapport vom 8. Mai 2017, pag. 95 ff.). Der Beschuldigte bezeichnete diese in den ersten Einvernahmen noch als Freundin oder Geliebte (pag. 178 Z. 74, pag. 180 Z. 166 ff.). Er sagte aber auch, dass er sie aus Biel kenne (pag. 178 Z. 69). D.________, der dem Beschuldigten gemäss eigenen und späteren Aussagen des Beschuldigten selbst, in Biel Kokain verkaufte, gab zu, dass G.________ eine Freundin von ihm sei (Akten PEN 18 235, pag. 475 Z. 81 ff.). Unter Hinzunahme der Aussagen des Beschuldigten, wonach das Mädchen von Biel ihm ein Paket von 100 Gramm gebracht habe (pag. 190 Z. 243) und «Tayssan» (gemeint ist D.____