26 Z. 181 f.). Insgesamt ist den vielfach widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten zu Verfahrensbeginn nur wenig Glaubhaftes zu entnehmen. Seine Aussagen zum Schluss der Haftungseröffnungseinvernahme, wonach er Kokain für jemanden hätte verkaufen sollen, sind angesichts der sichergestellten Drogenmenge plausibel. Auch dass er nicht alleine unterwegs war, deckt sich mit den polizeilichen Feststellungen. Der Beschuldigte war am Tag seiner Anhaltung nämlich in Begleitung von G.________ (vgl. Anzeigerapport vom 8. Mai 2017, pag. 95