Es ist mit Vorsicht zu prüfen, welche Aussagen als glaubhaft erachtet werden können. Hierzu sind sämtliche Hintergründe und Verknüpfungen verschiedener Beweismittel, sprich der Gesamtzusammenhang, von Bedeutung. 10.4.2 Aussagen zu Verfahrensbeginn In einer polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2017 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe kein Kokain an andere Personen abgegeben (pag. 327 Z. 68 ff.). Er gab hingegen zu, dass er Kokain konsumiert habe (pag. 326 Z. 32) und gelegentlich Haschisch rauche (pag. 327 Z. 85). Auf die Frage, ob er die Wahrheit gesagt habe, antwortete er: «Ich schwöre» (pag. 327 Z. 99 ff.).