, 125, 149). Die Menge des beim Beschuldigten sichergestellten Kokains ist grundsätzlich unbestritten. Bei der Totalmenge gibt es allerdings leichte Abweichungen. Während die Anklageschrift von 135 Gramm Kokaingemisch sprach (pag. 786), gelangte die Vorinstanz zu 147 Gramm sichergestelltem Kokaingemisch (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung). Wie die Vorinstanz schrieb, muss in Achtung des Anklagegrundsatzes von 135 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Das sichergestellte Kokain verfügte über hohe Reinheitsgrade von 81-97 % Kokainhydrochlorid respektive von 72-87 % (+- 5.5 %) Kokainbase (vgl. insbes. pag.