Sie führte im Berufungsverfahren insbesondere aus, der Beschuldigte habe sich in allen seinen Einvernahmen in Widersprüche verstrickt. Die Zugeständnisse kämen der Wahrheit in der Regel am nächsten. Der Beschuldigte habe die Aussagen vom 24. Februar 2017 in der Hoffnung auf einen Geständnisrabatt gemacht. Am 22. März 2017 habe er bei der Polizei in Biel die Aussagen vom 24. Februar 2017 ohne angeblichen Drogeneinfluss bestätigt. Der Beschuldigte habe am 24. Februar 2017 vorsichtig ausgesagt. Die später nach unten korrigierte Drogenmenge gemäss Aussagen des Beschuldigten werde von den Beweismitteln nicht gedeckt.