13 kauft, betreffend 30 Gramm Anstalten getroffen zu verkaufen, und 135 Gramm seien sichergestellt worden, worin die 30 Gramm enthalten seien. Erst im November 2016 habe der Beschuldigte angefangen, Kokain und Haschisch zu konsumieren. Für einen früheren Konsum bestünden keine objektiven Beweise (pag. 1194 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte für die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Sie führte im Berufungsverfahren insbesondere aus, der Beschuldigte habe sich in allen seinen Einvernahmen in Widersprüche verstrickt.