Einzig durch den Beschuldigten hätten weitere Personen aus dem Drogenmilieu identifiziert werden können. D.________ habe konstant ausgesagt, dass er dem Beschuldigten nie 650 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. Es gebe keine weiteren Beweismittel, die die Menge von 700 Gramm untermauern würden. Ausser F.________ und C.________ seien keine weiteren parteiöffentlich einvernommenen Abnehmer bekannt. Die Anzahl der Abnehmer müsse jedoch konkret nachgewiesen werden. Dem Beschuldigten sei einzig die sichergestellte Drogenmenge von 147 Gramm Kokaingemisch, wovon 135 Gramm angeklagt seien, nachweisbar.