Es gebe starke Hinweise, dass in der Zelle des Beschuldigten tatsächlich Crystal Meth geraucht worden sei. Das Verhalten des Beschuldigten bei der Einvernahme vom 24. Februar 2017 lasse sich mit den Wirkungen von Crystal Meth erklären. Der Beschuldigte habe so schnell wie möglich entlassen werden wollen. In dubio pro reo müsse von einem Crystal Meth Konsum ausgegangen werden. Einzig durch den Beschuldigten hätten weitere Personen aus dem Drogenmilieu identifiziert werden können. D.________ habe konstant ausgesagt, dass er dem Beschuldigten nie 650 Gramm Kokaingemisch verkauft habe.