9. Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte im Berufungsverfahren insbesondere vor, nach Art. 160 StPO müsse ein Geständnis überprüft und durch objektive Beweise gestützt werden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Die Kokainmenge gemäss Urteil stütze sich einzig auf die Aussage des Beschuldigten vom 24. Februar 2017. Er habe glaubhaft ausgesagt, dass er bei dieser Einvernahme unter dem Einfluss von Crystal Meth gestanden habe. Es gebe starke Hinweise, dass in der Zelle des Beschuldigten tatsächlich Crystal Meth geraucht worden sei.