Zusätzlich habe der Beschuldigte am 28. Januar 2017 60 Gramm Kokaingemisch besessen, wovon er am 28. und 29. Januar 2017 unbekannte Mengen an verschiedene Abnehmer veräussert habe. Sie stelle anhand der in den forensisch-chemischen Abschlussberichten festgestellten Cocain Hydrochlo- rid-Werten auf einen durchschnittlichen Reinheitsgrad von 90 Prozent ab. Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit von Mai 2016 bis am 10. Februar 2017 eine unbestimmte Menge Kokain und Haschisch konsumiert (pag. 1003, S. 29 der Urteilsbegründung).