12 Januar 2017 eine nicht unerhebliche Menge Kokaingemisch besessen habe, zumal er gemäss eigenen Angaben gleichentags eine Lieferung erhalten habe. Ob es sich dabei um eine grössere Menge als die vom Beschuldigten eingestandenen 60 Gramm Kokaingemisch gehandelt habe, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden. In dubio pro reo sei von 60 Gramm Kokaingemisch auszugehen (pag. 1002 f., S. 28 f. der Urteilsbegründung).