Beachtlich sei zudem, dass der Beschuldigte in den widerrufenen Aussagen relativ detailliert Auskunft gegeben habe. Die Aussagen vom 24. Februar 2017 seien trotz geringer Widersprüche deutlich glaubhafter als die darauffolgenden Angaben, weshalb darauf abzustützen sei (pag. 1001 f., S. 27 f. der Urteilsbegründung). In Bezug auf Ziffer I.A.4.b. der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte am 28. Januar 2017 im Besitz von weiteren 500 Gramm Kokaingemisch gewesen sein soll, führte die Vorinstanz aus, die Angabe der Auskunftsperson F.________ zur Menge sei nicht zuverlässig. Es stehe zwar ausser Zweifel, dass der Beschuldigte am 28.