Sie hielt die Behauptung des Beschuldigten, dass er Crystal Meth konsumiert und in der Folge ein falsches Geständnis abgelegt habe, für unwahrscheinlich. Ebenso erachtete sie es für nicht nachvollziehbar, dass das Geständnis nur deshalb erfolgt sei, weil der Beschuldigte sich erhoffte, aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Die Mengenangaben vom 24. Februar 2017 würden ein realistischeres Verhältnis zwischen Erwerb, Verkauf und Konsum aufweisen als die späteren Aussagen des Beschuldigten. Beachtlich sei zudem, dass der Beschuldigte in den widerrufenen Aussagen relativ detailliert Auskunft gegeben habe.