8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Vorwürfe primär auf die polizeilichen Sicherstellungen (von Kokain) sowie die Aussagen des Beschuldigten stützen würden. Sie erwog, ob auf die Mengenangaben des Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017, die er später wieder dementierte, abgestellt werden kann. Sie hielt die Behauptung des Beschuldigten, dass er Crystal Meth konsumiert und in der Folge ein falsches Geständnis abgelegt habe, für unwahrscheinlich.