1192 Z. 12 ff.). Zu bemerken und in der folgenden Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte und D.________ sich vor den Einvernahmen im Berufungsverfahren in der selben Haftanstalt aufhielten und die Möglichkeit hatten, miteinander zu verkehren. Eine Absprache der Aussagen wäre somit möglich gewesen.