7.2.6 Einvernahme des Beschuldigten im Berufungsverfahren (pag. 1189 ff.) Der Beschuldigte gab in seiner Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere zu Protokoll, er bleibe bei seinen letzten Aussagen. Er bestätige, dass er bei D.________ Drogen gekauft habe. Wenn dieser von 180 bis 190 Gramm spreche, sei dies gewiss so (pag. 1189 Z. 14 ff.). Jedes Mal, wenn er Drogen gekauft habe, sei er angehalten worden (pag. 1189 Z. 24 ff.). D.________