594 Z. 173 f.). Bei diesen Einvernahmen als Auskunftsperson war die Verteidigung des Beschuldigten nicht anwesend. Es kann daher nicht alleine auf diese Aussagen als den Beschuldigten belastende Beweismittel im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Sie dürfen jedoch zur Würdigung von dessen Aussagen im vorliegenden Verfahren beigezogen werden. 7.2.5 Einvernahme der Auskunftsperson im Berufungsverfahren (pag. 1184 ff.) Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 23. August 2018 wurde in Anwesenheit des verteidigten Beschuldigten D.________ als Auskunftsperson befragt.