7.2 Subjektive Beweismittel Bei den subjektiven Beweismitteln hat die Vorinstanz nicht ganz alle Einvernahmen mit Aussagen den Beschuldigten zu den Vorwürfen betreffend Betäubungsmittel aufgeführt und zusammengefasst. Zusätzlich zu erwähnen sind folgende Einvernahmen: 7.2.1 Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 11. Januar 2017 (pag. 289 ff.) Der Beschuldigte sagte ohne Anwesenheit seines Verteidigers, das an diesem Tag sichergestellte Kokaingemisch (rund 20 Gramm) gehöre nicht ihm. Er habe es nur für jemanden aufbewahrt (pag. 290 Z. 22 ff.). Er habe bereits Kokain verkauft.