6. Bestrittener Vorwurf In Bezug auf den Sachverhalt sind nur noch die dem Beschuldigten vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikte Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Anklageschrift vom 4. Juli 2017 lautet folgendermassen (pag. 765): 4. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und eventuell gewerbsmässig begangen durch Erwerb, Besitz, Veräusserung und Verschaffung von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und c BetmG)