Bei diesem handelt es sich um den angeblichen Drogenlieferanten des Beschuldigten. Die Verteidigung beantragte die Abweisung des Beweisantrages respektive verlangte für den Falle einer Gutheissung Einsicht in die vollständigen Akten sowie eine Konfrontation (pag. 1143 f.). Die Verfahrensleitung verfügte in der Folge am 7. August 2018 die vollständige Edition der Akten PEN 18 235 des Verfahrens am Regionalgericht Berner Jura-Seeland gegen D.________ sowie zwei weitere Beschuldigte und lud D.________ zur Einvernahme als Auskunftsperson vor (pag. 1147). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden sowohl der Beschuldigte als auch D._____