Nicht angefochten und damit rechtskräftig sind das gesamte Urteil betreffend den Mitbeschuldigten, C.________, die Freisprüche des Beschuldigten, der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, der Widerruf, sowie die weiteren Verfügungen mit Ausnahme der Einziehung der Mobiltelefone, der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) und der Verfügungen über die DNA-Profile und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).